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   BVerwG, 10.12.1976 - VI C 9.76   

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BVerwG, 10.12.1976 - VI C 9.76 (https://dejure.org/1976,1659)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.1976 - VI C 9.76 (https://dejure.org/1976,1659)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 1976 - VI C 9.76 (https://dejure.org/1976,1659)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer Beweisaufnahme durch die entscheidenden Richter selbst - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe - Durchbrechung des Gebotes der absoluten Achtung menschlichen Lebens - Persönliche ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 19.09.1973 - VI C 123.73

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Zulassungsfreie Verfahrensrevision im

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1976 - 6 C 9.76
    Die Vorschrift des § 112 VwGO, deren Verletzung die Revision beanstandet, schreibt nur vor, daß die Richter, die das Urteil fällen, "an der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung teilgenommen haben", d.h. an der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Beschluß vom 19. September 1973 - BVerwG VI C 123.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 21]).

    Das erforderliche Bild von dem Kläger kann sich aber im Einzelfall z.B. auch schon dann abrunden, wenn der Wehrpflichtige die Möglichkeit erneuter Anhörung nicht wahrnimmt und dies einen Schluß auf seine mangelnde innere Beteiligung zuläßt (vgl. Beschluß vom 19. September 1975 - BVerwG VI C 123.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73

    Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1976 - 6 C 9.76
    Obwohl die Lage nicht in der Weise zugespitzt ist, daß nur noch die Alternative "Du oder Ich" bzw. "Du oder die Anderen" bleibt, die für den Kriegsdienstverweigerer grundsätzlich allein eine Ausnahme von der absoluten Achtung menschlichen Lebens zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwGE 44, 313 [322]), geht es nämlich auch hier tun eine menschliche Grenz Situation, vor der normale moralische Maßstäbe versagen.

    In akut das Leben gefährdenden notwehr- oder nothilfeähnlichen Situationen im Kriege darf, wie der inzwischen für Kriegsdienstverweigerungsverfahren zuständig gewordene erkennende Senat dargelegt hat, der Kriegsdienstverweigerer sich und Dritte verteidigen, ohne daß allein aus dieser Bereitschaft als solcher negative, gegen eine Gewissensentscheidung sprechende Schlüsse gezogen werden können (vgl. BVerwGE 44, 313).

  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer während der Dienstzeit als

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1976 - 6 C 9.76
    Nicht das Verbot selbst, tödliche Waffen zu gebrauchen, sondern die Voraussetzungen, unter denen die Waffenanwendung gegen Menschen für zulässig zu erachten ist, bestimmen dann den Gegenstand seiner Gewissensentscheidung (vgl. BVerwGE 37, 69 [70, 71]).

    Tödliche Gewaltanwendung bei politischer Auseinandersetzung billigt derjenige Wehrpflichtige, der sich zur Teilnahme am Bürgerkrieg bekennt, auch wenn sie der Erhaltung der staatlichen und sittlichen Ordnung dient (vgl. BVerwGE 37, 69 [70, 71]).

  • BVerwG, 02.07.1975 - VI C 202.73

    Revision in Sachen Parteinahme ohne Bereitschaft selbst Waffen anzuwenden und

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1976 - 6 C 9.76
    Diese Gewissensentscheidung setzt nicht notwendig voraus, daß der Kriegsdienstverweigerer das Verhalten solcher Personen, die ihrer Wehrpflicht nachkommen, sittlich mißbilligt (vgl. u.a. Urteile vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 19.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 23] und vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 202.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 87]).

    Denn ein Kriegsdienstverweigerer kann seinen Zivildienst im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und damit zur Unterstützung eines für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 26 Abs. 1 GG allein in Betracht kommenden Verteidigungskrieges leisten (vgl. Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 202.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 75.75

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensentscheidung gegen den

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1976 - 6 C 9.76
    Jedoch wird auch einem Kriegsdienstverweigerer bei der Abwägung zwischen dem Tod einer Unzahl von Menschen sowie dem Leid der sonst von Gewaltherrschaft und Krieg Betroffenen einerseits und der Person des alleinigen Urhebers dieses Unheils andererseits vom Gesetz nicht das Maß an Selbstentäußerung angesonnen, unter Aufgabe seiner sittlichen Persönlichkeit tatenlos zuzusehen und die Dinge ihren Lauf nehmen zu lassen (vgl. Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 130.74 -, Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG VI B 37.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 92] und Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG VI C 75.75 -).

    Ergeben konkrete Anhaltspunkte, daß der Wehrpflichtige die Situation innerlich tatsächlich wie eine zugespitzte Notwehr- oder Nothilfelage erfährt und daß er seinem Empfinden nach aufgrund elementarer moralischer Wertmaßstäbe handeln würde, kommt es lediglich auf seine Motivation als solche an; so liegt es mit anderen Worten dann, wenn der Wehrpflichtige die aufrichtige Vorstellung hat, daß eine solche an die Grundfesten der Persönlichkeit rührende Handlungsweise bei ihm jene besondere seelische Belastung hervorrufen würde, die den Kriegsdienstverweigerer bei jeder Durchbrechung des Gebotes der absoluten Achtung menschlichen Lebens kennzeichnet (vgl. Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG VI C 75.75 -).

  • BVerwG, 03.06.1975 - VI CB 134.74

    Darlegung der Divergenz einer Entscheidung von der Rechtsprechung des

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1976 - 6 C 9.76
    Danach wird es in der Regel naheliegen, den Wehrpflichtigen wenigstens zu dem Kern dessen, was ihn nach seinem Vorbringen bewegt, erneut zu hören, damit auch die den Rechtsstreit entscheidenden Richter selbst aufgrund der letzten mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck gewinnen (vgl. Beschluß vom 3. Juni 1975 - BVerwG VI CB 134.74 -).
  • BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 95.70

    Voraussetzungen einer durch das Grundgesetz (GG) geschützten

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1976 - 6 C 9.76
    Bereits der früher für Kriegsdienstverweigerungsverfahren zuständig gewesene VIII. Senat hat dargelegt, daß es bei der Stellungnahme eines Wehrpflichtigen zu einer Konfliktsituation, in der er sich unausweichlich zwischen der Vernichtung des einen und der des anderen Menschenlebens entscheiden müßte, also etwa im "Flugzeugfall", rechtlich nicht auf die Wahl der Verhaltensalternative, sondern die dieser Wahl zugrundeliegende Motivation ankommt (vgl. BVerwGE 39, 269).
  • BVerwG, 26.11.1969 - VI C 121.65

    Ausschluss der Angehörigen der Waffen-SS von den Rechten aus dem Gesetz zu Art.

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1976 - 6 C 9.76
    Vor allein folgt aber aus § 98 VwGO in Verbindung mit den §§ 398 Abs. 1 und 451 ZPO, daß es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht, ob es die Beweisaufnahme wiederholt (vgl. Beschlüsse vom 26. November 1969 - BVerwG VI C 121.65 - [Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 7] und vom 2. April 1971 - BVerwG IV B 5.71 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 78]).
  • BVerwG, 22.11.1974 - VI C 241.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1976 - 6 C 9.76
    Für Kriegsdienstverweigerungsverfahren wird bei der Ermessenserwägung des Gerichts je nach den Umständen des Sachverhalts die Besonderheit ins Gewicht fallen, daß dem vom Kläger zu gewinnenden Eindruck größere Bedeutung zukommen kann, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist (vgl. Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 241.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 38]).
  • BVerwG, 04.08.1975 - 6 B 37.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen der

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1976 - 6 C 9.76
    Jedoch wird auch einem Kriegsdienstverweigerer bei der Abwägung zwischen dem Tod einer Unzahl von Menschen sowie dem Leid der sonst von Gewaltherrschaft und Krieg Betroffenen einerseits und der Person des alleinigen Urhebers dieses Unheils andererseits vom Gesetz nicht das Maß an Selbstentäußerung angesonnen, unter Aufgabe seiner sittlichen Persönlichkeit tatenlos zuzusehen und die Dinge ihren Lauf nehmen zu lassen (vgl. Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 130.74 -, Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG VI B 37.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 92] und Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG VI C 75.75 -).
  • BVerwG, 04.12.1974 - VI C 50.74

    Gewissensentscheidung als Voraussetzung einer Anerkennung als

  • BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 19.67

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 02.07.1975 - VI C 130.74

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei einer Bereitschaft zum "Tyrannenmord"

  • BVerwG, 31.05.1974 - VI C 59.73

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung als

  • BVerwG, 02.04.1971 - IV B 5.71

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 23.09.1983 - 6 C 13.83

    Kriegsdienstverweigerungssachen - Vernehmung des Wehrpflichtigen - Richterwechsel

    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 9.76 - ausgeführt hat, ist es für die Vorschriftsmäßigkeit der Zusammensetzung der Richterbank als solche unerheblich, ob die an der Entscheidung beteiligten Richter auch an der in einer früheren mündlichen Verhandlung durchgeführten, nicht wiederholten Parteivernehmung mitgewirkt haben.

    Auch in dem Urteil vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 9.76 - ist hervorgehoben worden, daß es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht, ob es die Beweisaufnahme wiederholt.

  • BVerwG, 08.09.1983 - 6 C 16.83

    Zulässigkeit der Vernehmung eines Verfahrensbeteiligten als Partei durch den

    Dies hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 9.76 - zu erkennen gegeben.
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